Auswirkungen des Austritt des Vereinigten Königsreichs (UK) aus der Europäischen Union (UN) auf Microsoft Dynamics 365 Business Central

Der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) wirkt sich auf viele Unternehmen aus, die innerhalb und außerhalb der britischen Grenzen tätig sind. Seit dem 1. Januar 2021 drehen sich die Auswirkungen auf britische Unternehmen hauptsächlich um diese Bereiche:

  • Import von Waren aus der EU
  • Export von Gütern in die EU
  • Transport von Gütern nach oder aus Nordirland

Wenn Ihr Unternehmen eine der oben genannten Aktivitäten durchführt, müssen Sie Konfigurationsänderungen in Business Central vornehmen.

1. Ländertabelle (Länder/Regionen)
In der Einrichtung der Ländertabelle müssen im Ländercode für Großbritannien der EU-Ländercode, der Intrastatcode und das MwSt.-Schema entfernt werden.

2. Umsatzsteuer-ID-Nummern
Mit dem Austritt von Großbritannien verliert die Umsatzsteuer-ID Ihrer Geschäftspartner (im Wesentlichen Debitoren und Kreditoren) aus Großbritannien ihre Gültigkeit. Daher müssen für alle britischen Geschäftspartner die Geschäftsbuchungsgruppe und die MwSt.-Geschäftsbuchungsgruppe angepasst werden. Ebenso ist die Umsatzsteuer-ID zu entfernen.

Je nach Einrichtung der Debitoren- bzw. Kreditorenbuchungsgruppe kann es erforderlich sein, auch diese zu ändern. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Austritts (und damit der Umstellung des Kontos) offene Posten vorhanden sind. In diesem Falle sind diese manuell umzubuchen.

3. Dienstleistungen
Ab dem Austrittstermin verliert die Umsatzsteuer-ID der Unternehmen in Großbritannien ihre Gültigkeit. Somit geht der Nachweis der Unternehmereigenschaft verloren. Wirtschaftsbeteiligte müssen sich bei den Zollbehörden registrieren – es wird durch das örtlich zuständige Hauptzollamt auf Antrag eine sogenannte Economic Operators‘ Registration and Identification-Nummer (EORI-Nummer) erteilt.

4. Warenzulassungskennzeichen
Die bislang innerhalb der EU gültigen Zulassungskennzeichen wie z. B. das CE-Label verlieren ihre Gültigkeit.

5. Zoll-Anmeldungen
Mit der Einigung auf ein Brexit-Handelsabkommen zwischen Großbritannien und der EU ist ein harter wirtschaftlicher Bruch abgewendet. Trotz des vereinbarten Freihandelsabkommen sind aber ab dem 1. Januar 2021 umfangreiche Zollformalitäten für Warenlieferungen zu beachten.

Waren mit präferenziellem Ursprung EU genießen vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Weitere Informationen

6. Intrastat-Meldungen
Die Intrastat-Meldungen für Warenlieferungen von und nach Großbritannien entfallen mit dem Austritt.

7. Incoterms
Die mit Ihren Geschäftspartnern vereinbarten Incoterms sind zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.

8. Warenlieferungen im Verkauf
Alle Lieferungen, die Sie bis einschließlich des Austrittzeitpunkts erbringen (maßgeblich ist hier der Beginn der Beförderung), können Sie wie bisher abschließen und in Rechnung stellen. Der Zeitpunkt der späteren Rechnungsstellung ist nicht von Belang.

Alle bereits erfassten Aufträge, zu denen Sie aber nach dem Zeitpunkt des Austritts die Lieferung erbringen (auch hier ist der Beginn der Beförderung entscheidend), gelten nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferung. Diese müssen Sie auf die neuen Gegebenheiten umstellen. Hierzu erscheint es am einfachsten (nachdem Sie die Stammdaten überarbeitet haben), die offenen Positionen in neue Belege zu übernehmen und die bisherigen Belege abzuschließen. Dies gilt analog auch für evtl. vorhandene Rahmenaufträge.

9. Warenlieferungen im Einkauf
Alle Lieferungen, die Sie bis zum Zeitpunkt des Austritts erhalten haben, können Sie wie bisher abschließen und die Einkaufsrechnung hierzu buchen. Auch hier gilt, dass die Beförderung der Warenlieferung bis zum Zeitpunkt des Austritts begonnen sein muss.

Alle bereits erfassten Bestellungen, zu denen Sie aber nach dem Austrittszeitpunkt eine Lieferung empfangen, gelten nicht länger als innergemeinschaftliche Lieferung und sind ebenfalls auf die neuen Gegebenheiten umzustellen. Auch hier ist es am einfachsten (nachdem Sie die Stammdaten überarbeitet haben), die offenen Positionen in neue Belege zu übernehmen und die bisherigen Belege abzuschließen bzw. zu löschen. Ebenso verfahren Sie mit bestehenden Rahmenbestellungen.

10. Interne Warenbewegungen
Auch für die Warenbewegungen innerhalb des Unternehmens (zur selben rechtlichen Einheit gehörend) gelten die unter Nr. 8 und 9 erläuterten Ausführungen.

Bitte beachten: Die aufgeführten Punkte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nicht abschließend und können eine auf Ihren individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung nicht ersetzen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.