AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der synko GmbH (im Folgenden synko genannt)

1. Teil: Für alle Bereiche geltende Bedingungen
§ 1 Ausschließlichkeit, Geltungsbereich, Schriftform
I. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt synko nicht an, es sei denn synko hat ausdrücklich schriftlich im Sinne des §1 Abs. IV AGB ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten darüber hinaus auch, wenn synko in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
II. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen für unsere Kunden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Aufträge, selbst wenn nicht gesondert Bezug auf die AGB genommen wird. Sie gelten solange, bis sie durch neue AGB rechtswirksam ersetzt werden.
III. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 I BGB.
IV. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und sind gegenüber diesen AGB vorrangig. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

§ 2 Vorbehalt der Selbstbelieferung und Angebotsbindefrist, Angebotspreise freibleibend
I. Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
II. synko hält sich an ihre Angebote für sechs Wochen ab Angebotsdatum gebunden, es sei denn es wurde etwas anderes in der Form des §1 Abs. IV AGB vereinbart.
III. Abweichend zu Absatz II behält sich synko bis zum Zugang der Auftragsbestätigung vor, bei Preissteigerungen unserer Lieferanten ein angepasstes Angebot abzugeben.

§ 3 Zahlungsbedingungen
I. Zahlungen an synko sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn, es wurden abweichende Vereinbarungen in der Form des § 1 IV AGB getroffen.
II. Bezüglich der Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
III. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde seiner Zahlungspflicht nur dann entgegenhalten, wenn sie rechtskräftig festgestellt, von synko nicht bestritten oder anerkannt sind. Versand- und Verpackungskosten werden je nach Aufwand berechnet.

§ 4 Gewährleistung/Verjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Haftungsbeschränkungen, Beschaffenheitsgarantie und Datensicherung
I. Die Haftung von synko ist ausgeschlossen mit Ausnahme von Schäden, die dem Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder mindestens leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
II. In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, für synko bei Abschluss des Vertrages oder bei Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.
III. Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten auch nicht, soweit Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden, den synko arglistig verschwiegen hat. Darüber hinaus gelten sie nicht, soweit synko eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Waren übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern. Eine Beschaffenheitsgarantie übernimmt synko nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich im Sinne des § 126 I BGB vereinbart, wobei eigenhändige Unterschrift zur Wirksamkeit der Beschaffenheitsgarantie erforderlich ist.
IV. synko übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf nicht durchgeführter oder mangelhafter Datensicherung des Kunden beruhen. Für Datenverluste haftet synko nur, soweit synko den Datenverlust entsprechend diesen Vorschriften zu vertreten hat und gleichzeitig der Kunde durch regelmäßige Systemprüfungen und Datensicherungen sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenbeständen einer ordnungsgemäßen Datensicherung mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
V. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von synko.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
synko behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer vor.

§ 7 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit bekannt gewordenen und bekannt werdenden geschäftliche Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geheim zu halten, insbesondere diese nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sprache, Salvatorische Klausel
I. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Nürnberg.
III. Eine englische Übersetzung dieser AGB kann angefordert werden. Im Zweifel gilt die deutsche Version der AGB. Diese ist ebenfalls beigefügt.
IV. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlich gewollten oder ideellen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich eine regelungsbedürftige Lücke ergibt.

2. Teil: Besondere Bedingungen
§ 1 Dienstleistung
I. Für Dienstleistungen gelten, vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen gemäß § 1 IV AGB, die Tages- und Stundensätze lt. Preisliste. An Samstagen erhebt synko auf diese Preise einen Zuschlag in Höhe von 50 %. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Bayern) sowie am 24.12. und 31.12. beträgt der Zuschlag 75 %.
II. Die Mengenangaben für Dienstleistungen
sind Schätzwerte und beruhen auf Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlich geleistetem Aufwand.
III. Ausdrücklich beinhalten Aufwände für Programmierungen und Systemeinrichtung keine Schulungen und Einführungsunterstützung. Aufwände für Schulungen und Einführungsunterstützung müssen ausdrücklich beauftragt werden.

§ 2 Nutzungsrechte/Urheberrechte, Lizenzen
I. Der Kunde stimmt den Lizenzbedingungen der Hersteller mit Abschluss des Vertrages zu. Wenn nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der erworbenen Software.
II. Die Nutzungsrechte an erworbenen Lizenzen werden erst mit vollständigem Ausgleich der Vergütung auf den Kunden übertragen. Bis dahin bleiben die Nutzungsrechte bei dem Lizenzgeber.
III. Die Software ist durch das Urheberrechtsgesetz und internationale Urheberrechtsgesetze und Verträge zum Schutze des geistigen Eigentums rechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen Schutzvermerke (z. B. Copyright) unverändert beizubehalten.
IV. Der Kunde hat die Software vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Der Kunde verpflichtet sich daher, die Software weder im Original noch in Form von Kopien ohne schriftliche Zustimmung von synko Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht die Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, solange die Software vertragsgemäß genutzt wird.

§ 3 Übermittlung von Kontaktdaten
Im Falle einer Lizenzbestellung stimmt der Kunde hiermit ausdrücklich der Übermittlung seiner Kontaktdaten an den Lizenzgeber zu, soweit diese vom Lizenzgeber zum Erlangen der Lizenz benötigt werden. Das sind insbesondere:
• Firmenname
• Geschäftsadresse
• Name des Hauptansprechpartners
• Telefonnummer
• Faxnummer
• E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners

§ 4 Microsoft Enhancement Plan
I. Für Microsoft Dynamics Produkte ist ein bestehender Microsoft Enhancement Plan die Voraussetzung für Änderungen an bestehenden Microsoft Dynamics Lizenzen. Das betrifft z. B. Lizenzerweiterungen, den Erwerb zusätzlicher Module, User oder Lizenzzusammenlegungen.
II. Dies gilt auch für Erweiterungen von anderen Produkten, wenn eine solche Erweiterung die
Änderung einer Microsoft Dynamics Lizenz voraussetzt.
III. Im ersten Jahr ist der Abschluss eines Microsoft Enhancement Plans obligatorisch.
IV. Berechnungsgrundlage für die Enhancement
Plan-Gebühr ist der Lizenzwert. Erhöht sich der Lizenzwert bei bestehendem Enhancement
Plan, so erhöht sich ebenfalls auch die Enhancement Plan-Gebühr entsprechend.

§ 5 Spesen
Soweit nicht anders gemäß § 1IV AGB vereinbart, werden Hotelübernachtungen, Verpflegung, Bahn- und Flugreisen nach Beleg abgerechnet. Die Kilometerpauschale für PKW-Reisen beträgt Euro 0,95.

§ 6 Subunternehmer
Zur Erbringung der Leistung kann synko jederzeit ohne Einwilligung des Kunden Subunternehmer und andere Erfüllungsgehilfen beauftragen.

Stand: 24.05.2018

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